Fotografenanspruch: BGH-Urteil zu Hochzeitsverschiebung

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Das Bundesgerichtshof-Urteil vom 27. April 2023 in einem Fall aus Hessen stellt klar, dass Paare, die ihre Hochzeit aufgrund der Corona-Pandemie verschieben mussten, nicht berechtigt sind, die ursprünglich gebuchten Fotografen ohne Bezahlung abzusagen. Den Brautleuten steht es zwar frei, den Vertrag zu kündigen und einen anderen Fotografen zu engagieren, jedoch muss die vereinbarte Vergütung unter Abzug bestimmter Kosten an die Fotografin gezahlt werden.

BGH: Fotograf muss trotz Pandemieverschiebung bezahlt werden

Am 1. August 2020 war die kirchliche Hochzeit der Kläger mit über 100 Gästen geplant. Schon neun Monate zuvor hatten sie das „Unser Tag XXL“-Paket bei einer Fotografin gebucht, welches eine zehnstündige Begleitung beinhaltete. Der Preis für das Paket betrug knapp 2.500 Euro, wovon die Fotografin fast die Hälfte als Anzahlung erhielt.

Als sich abzeichnete, dass die Hochzeitsfeier aufgrund der Corona-Pandemiebeschränkungen nicht wie geplant stattfinden konnte, entschieden sich die Brautleute dazu, die Feier um ein Jahr zu verschieben. Daher kontaktierten sie den Fotografen, der bereits bei der standesamtlichen Trauung dabei war, und baten um die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung.

Bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe erläuterte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp, dass die Entscheidung nicht ohne Weiteres getroffen werden könne. Laut der damaligen hessischen Corona-Verordnung waren kirchliche Trauungen im Sommer 2020 grundsätzlich erlaubt, solange Körperkontakt vermieden und Abstand gehalten wurde. Obwohl das Paar aufgrund der Abstandsregeln mit weniger Gästen hätte feiern müssen, spielte dies für den BGH keine Rolle bei der Entscheidung.

Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs können sich die Kläger nicht auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen, da der Vertrag keine Regelungen für den Umgang mit einer Pandemie enthält. Das Gericht berücksichtigt die Interessen beider Vertragspartner und hält fest, dass die Fotografin auch beim neuen Termin ein Interesse daran hatte, die Bilder zu machen.

In der Vorinstanz am Landgericht Gießen wurde ähnlich wie beim Bundesgerichtshof entschieden. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen, hat aber die Verpflichtung, dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Es können nur ersparte Aufwendungen wie Fahrt- und Materialkosten abgezogen werden. Laut Landgericht steht der Fotografin demnach insgesamt ein Betrag von etwa 2.100 Euro zu.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs schafft eine klare Regelung für Fotografen und andere Dienstleister, die aufgrund von Covid-19 gezwungen sind, Buchungen zu stornieren. Es stellt fest, dass sie nicht automatisch für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden können. Gleichzeitig betont das Urteil die Bedeutung einer offenen und ehrlichen Kommunikation zwischen Dienstleistern und Kunden, um den Schaden zu minimieren. Betroffene sollten in solchen Fällen rechtlichen Rat einholen, um mögliche Probleme mit Vertragspartnern zu lösen.

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