Investitionsabzugsbetrag: Fristen für geplante Anschaffungen beachten

0

Um erhebliche Strafzinsen zu vermeiden, sollten Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler, die in den Jahren 2017 bis 2020 Investitionsabzugsbeträge gebildet haben, jetzt aktiv werden. Durch den Einsatz des Investitionsabzugsbetrags können Unternehmerinnen und Unternehmer kleiner und mittelständischer Betriebe bereits vor der tatsächlichen Investition bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten steuermindernd geltend machen. Dies ermöglicht es ihnen, die eingesparten Steuern beispielsweise zur Finanzierung der geplanten Anschaffungen einzusetzen.

IAB im Anschaffungsjahr: steuerneutral und mindert Kosten

Um den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen zu können, müssen bestimmte Vorgaben erfüllt werden. Eine dieser Vorgaben ist eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro. Zudem müssen die Wirtschaftsgüter, für die der IAB beantragt wird, mindestens in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren im Betrieb genutzt werden. Das bedeutet, dass sowohl im Jahr der Anschaffung als auch bis zum Ende des ersten Folgejahres eine betriebliche Nutzung vorliegen muss.

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es Unternehmen, bereits im Jahr der Anschaffung einen Teil der voraussichtlichen Investitionskosten geltend zu machen. Dabei wird der Betrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet, jedoch in Verbindung mit einer Minderung der Anschaffungskosten. Dadurch entsteht ein steuerneutraler Vorgang, der es Unternehmen ermöglicht, ihre Liquidität zu verbessern und beispielsweise Kredite für die Investition aufzunehmen.

Unternehmen, die den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen haben, müssen die geplanten Anschaffungen innerhalb einer bestimmten Frist tätigen. Andernfalls wird der Abzug wieder rückgängig gemacht und es fallen Strafzinsen an. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der IAB tatsächlich zur Stärkung der Investitionstätigkeit genutzt wird und nicht als bloße Steuerersparnis dient.

Für Personen, die in den Jahren 2017 bis 2020 Investitionsabzugsbeträge gebildet haben, gilt der 31. Dezember 2023 als entscheidender Termin. Bis zu diesem Datum müssen die geplanten Investitionen abgeschlossen sein, sonst drohen hohe Strafzinsen. Diese Regelung betrifft vor allem Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler kleiner und mittelständischer Betriebe, die durch die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags ihre Liquidität gesteigert und ihren Gewinn reduziert haben.

Neben dem Investitionsabzugsbetrag haben kleine und mittlere Betriebe die Chance, Sonderabschreibungen für bewegliche Güter des Anlagevermögens wie Autos, Maschinen und Computer zu beantragen. Die betriebliche Nutzung steht hierbei im Vordergrund. Durch die Sonderabschreibungen können Unternehmen bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten in den ersten fünf Jahren zusätzlich abschreiben.

Unternehmen können neben der herkömmlichen Abschreibung bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten in den ersten fünf Jahren gesondert abschreiben. Die Verteilung der Sonderabschreibung auf die Jahre sollte dabei entsprechend des erwarteten Gewinns erfolgen.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes plant die Bundesregierung, die Regelungen für Sonderabschreibungen zu überarbeiten. Laut dem aktuellen Regierungsentwurf sollen Unternehmen zukünftig bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten von beweglichen Gütern des Anlagevermögens als Sonderabschreibung geltend machen können. Diese Maßnahme soll insbesondere kleinen und mittleren Betrieben dabei helfen, ihre Investitionstätigkeiten zu intensivieren und somit ihr Wachstumspotential auszuschöpfen.

Es ist von großer Bedeutung, dass Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler, die in den Jahren 2017 bis 2020 Investitionsabzugsbeträge gebildet haben, die Fristen für ihre geplanten Investitionen einhalten. Nur so können sie hohe Strafzinsen vermeiden. Darüber hinaus sollten sie prüfen, ob sie in diesem Jahr weitere Sonderabschreibungen nutzen können, um ihre steuerliche Belastung zu reduzieren.

Um ihre Liquidität zu verbessern und die Finanzierung ihrer Investitionen zu unterstützen, sollten Gewerbetreibende in diesem Fall eine Beratung mit ihrem Steuerberater in Betracht ziehen. Gemeinsam können sie die vorteilhafteste Verteilung der Steuervorteile besprechen und somit von den steuerlichen Regelungen und Fristen profitieren.

Lassen Sie eine Antwort hier