Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied kürzlich in einem Rechtsstreit über ein Auslistungsbegehren gegen Google. Die Kläger forderten, dass bestimmte Artikel nicht mehr in den Suchergebnissen angezeigt werden und dass die Verwendung von Fotos dieser Artikel als Vorschaubilder eingestellt wird. Die Artikel wurden auf einer US-amerikanischen Webseite veröffentlicht und beinhalteten kritische Darstellungen des Anlagemodells von Finanzdienstleistungs-Gesellschaften, bei denen der Kläger verantwortlich war oder an denen er beteiligt war. Die Klägerin, seine Lebensgefährtin und Prokuristin einer dieser Gesellschaften, war ebenfalls Gegenstand der kritischen Berichterstattung. Die Webseite der Betreiberin wurde wegen des mutmaßlichen Erpressungsverdachts von Unternehmen negativ hervorgehoben. (Urteil v. 23.5.2023 – VI ZR 476/18)
Vorangegangene Phasen des Prozesses gegen Google
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Fall über ein Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst Google geurteilt. Die Kläger forderten, dass bestimmte Artikel nicht mehr in den Suchergebnissen angezeigt und die Verwendung von Fotos dieser Artikel als Vorschaubilder eingestellt wird. Die Artikel auf einer US-amerikanischen Webseite kritisierten das Anlagemodell der Finanzdienstleistungs-Gesellschaften, für die der Kläger verantwortlich war oder an denen er beteiligt war. Die Klägerin, Prokuristin einer dieser Gesellschaften, war ebenfalls von den kritischen Berichten betroffen. Die Betreiberin der Webseite wurde selbst wegen mutmaßlicher Erpressung von Unternehmen negativ beleuchtet.
Bundesgerichtshof entscheidet über Google-Suchergebnisse
Bezüglich einiger Artikel bestätigte der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Kläger konnte in einem Fall keinen ausreichenden Bezug zu seiner Person nachweisen, und in den beiden anderen Artikeln erbrachten die Kläger keinen hinreichenden Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der Informationen.
Die Kläger erzielten mit ihrer Revision Erfolg, was die Vorschaubilder betrifft. Der BGH entschied, dass Google die beanstandeten Vorschaubilder in der kritisierten Form nicht mehr anzeigen darf. Die Anzeige der Klägerfotos als isolierte und wenig aussagekräftige Vorschaubilder ohne Kontext wurde vom Gericht als unbegründet angesehen.
In Bezug auf die Kläger stellt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen Teilerfolg dar. Obwohl sie nicht vollständig obsiegten, wurde Google dazu verpflichtet, die Vorschaubilder aus der Suchergebnisliste zu löschen. Dadurch wird der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kläger verbessert, und die Nutzung unbedeutender Fotos zu ihrem Nachteil wird unterbunden.
Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass Suchmaschinenbetreiber bei berechtigten Auslistungsanträgen Verantwortung übernehmen müssen. Dieser Präzedenzfall hat große Bedeutung für den Datenschutz und die Meinungsfreiheit im Internet. Die Auswirkungen dieser Entscheidung werden voraussichtlich auch in kommenden ähnlichen Fällen spürbar sein und zeigen die Relevanz im Umgang mit kontroversen Inhalten im digitalen Zeitalter.