Wenn der Herbst kommt und die Brunftzeit beginnt, steigt auch die Gefahr von Wildwechseln. Besonders betroffen sind Wildschweine und Damhirsche, die vermehrt unter die Räder geraten. Zusätzlich zu den widrigen Wetterbedingungen wie früher einsetzender Dämmerung und Nebel müssen Autofahrer besonders aufmerksam sein, da die Teilkaskoversicherung nicht in jedem Fall für Schäden durch eine Kollision mit einem Tier aufkommt. Die Entscheidung der Versicherung hängt von der Art des Tieres und den Umständen der Kollision ab, wie Bianca Boss, Vorständin des BdV, erklärt.
Haarwild-Kollisionen von Teilkaskoversicherung abgedeckt
Versicherte, die mit Haarwild oder einem Tierkadaver kollidieren, können sich darauf verlassen, dass ihre Teilkaskoversicherung sie in vollem Umfang absichert. Dies gilt insbesondere für Wildschweine und Rehe, die gemäß dem Bundesjagdgesetz als Haarwild definiert sind. Die Versicherung übernimmt nicht nur die Kosten für Fahrzeugschäden, sondern auch die Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch den Unfall entstehen können, z. B. wenn das Fahrzeug in einen Seitengraben abkommt. Bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung im Schadenfall wird diese von der Versicherungsleistung abgezogen.
Nutztiere und Haustiere nicht versichert?
Kollisionen mit ausgebüxten Haustieren, umherirrenden Nutztieren wie frei laufenden Pferden oder Federwild, Wölfen oder Waschbären sind oft nicht durch den Versicherungsschutz abgedeckt. Um in solchen Fällen dennoch versichert zu sein, empfiehlt es sich, eine erweiterte Wildschadenklausel in Ihre Teilkaskoversicherung aufzunehmen. Sollte diese Klausel nicht in Ihrem Vertrag enthalten sein, bleibt nur noch die Vollkaskoversicherung als Möglichkeit. Beachten Sie jedoch, dass ein Schadenfall in diesem Fall zu einer Rückstufung Ihres Schadenfreiheitsrabatts führen kann.
Schadenregulierung: Größe des Tieres maßgeblich bei Ausweichunfällen
Die Größe des Tieres spielt eine entscheidende Rolle bei der Schadenregulierung nach einem Ausweichunfall. Wenn ein Autofahrer einem Wildschwein ausweicht, ohne es zu berühren, kommt die Teilkaskoversicherung für den entstandenen Schaden durch den Ausweichunfall mit diesem „größeren Haarwild“ auf. Diese Regelung ist in der überwiegenden Rechtsprechung verankert, da das Ausweichen bei größeren Tieren objektiv erforderlich ist, um erhebliche Personen- und Sachschäden zu verhindern. Ist die Größe des Tieres nicht mehr feststellbar, muss die Versicherung laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26.1.2011 nur noch 50 Prozent der Kosten tragen.
Bei einem Ausweichunfall mit kleinerem Haarwild wie einem Fuchs verweigern viele Versicherer die Zahlung, da der entstandene Fahrzeugschaden in der Regel vernachlässigbar ist. Die Versicherer sehen das Risiko eines möglichen Totalschadens aufgrund einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung als unverhältnismäßig an. Es gibt jedoch bestimmte Fälle, wie das BGH-Urteil vom 11.7.2007, Az. XII ZR 197/05, bei dem das reflexartige Ausweichmanöver wegen eines Fuchses nicht als grob fahrlässig betrachtet wurde und die Versicherung zur Zahlung verpflichtet war. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt nicht einheitlich.
Um sich bestmöglich gegen Wildtierunfälle abzusichern, empfiehlt es sich, eine Teilkaskoversicherung mit erweiterter Wildschadenklausel abzuschließen. Dadurch sind Kollisionen mit Tieren jeglicher Art abgedeckt. Bei Ausweichmanövern spielt die Größe des Tieres eine entscheidende Rolle für die Schadenregulierung. In der Regel sind größere Tiere versichert, während Versicherer bei kleinerem Haarwild wie einem Fuchs die Zahlung verweigern können. Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist jedoch nicht einheitlich.